Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, dem Gast - entsprechend den gesetzlichen Formulierungen nachfolgend als „Reisender“ bezeichnet - mit der AWS zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Hinweis zum Widerrufsrecht
1.1. Grundlage des Angebots der AWS und der Buchung des Reisenden sind die Leistungsbeschreibung und die ergänzenden Informationen der AWS für das Angebot des VIEL PASS soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
1.2. Die für die AWS tätigen Verkaufsstellen sind nicht Vermittler des VIEL PASS bzw. des im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie unterstützen den Gast im Einzelfall lediglich auf Nachfrage bei der Durchführung der Buchung durch ihn selbst, entsprechend den nachfolgenden Buchungsmöglichkeiten.
1.3. Die Verkaufsstellen sind nicht bevollmächtigt, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, welche im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung der AWS stehen bzw. darüber hinausgehen oder davon abweichen.
1.4. Die Buchung des VIEL PASS kann erfolgen über die entsprechende Funktion des Allgäu-Walser-Pass System entweder in der Allgäu-Walser-App, auf der Internetseite https://www.awpass.de oder bei den Verkaufsstellen. Buchungen per Fax, per E-Mail oder telefonisch sind nicht möglich.
1.5. Im Falle der Buchung über die Allgäu-Walser-App oder deren Internetseite bietet der Reisende mit Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig bestellen“ der AWS den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch die AWS zustande, welche dem
Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wird.
1.6. Die AWS weist darauf hin, dass nach § 312 Abs. 7 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach §§ 651a, 651c BGB kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 3).
2. Bezahlung
2.1. Bei Buchungen, bei denen die Buchungsbestätigung dem Reisenden nicht früher als 30 Tage vor dem Leistungsbeginn des VIEL PASS zugeht, wird der gesamte Preis gegen Aushändigung des Sicherungsscheins sofort nach Zugang der Buchungsbestätigung beim Reisenden zahlungsfällig.
2.2. Bei Buchungen, bei denen dem Reisenden die Buchungsbestätigung früher als 30 Tage vor dem Leistungsbeginn des VIEL PASS zugeht, ist keine Anzahlung zu leisten. In diesem Fall wird, soweit kein Zahlungsweg mit Einzug des Preises durch die AWS (Kreditkarte, Zahlungssystem, Lastschrift) vereinbart wurde, durch Überweisung des Reisenden mit Gutschrift 30 Tage vor Leistungsbeginn des VIEL PASS zahlungsfällig.
3. Rücktritt durch den Reisenden
3.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber der AWS unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
3.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert die AWS den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die AWS eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der AWS zu vertreten ist.
3.3. Die AWS kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
3.4. Im Falle des Rücktritts fallen, unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts, Stornokosten in Höhe von 10% des Gesamtpreises des VIEL PASS an. Die AWS hat bei dieser Entschädigungspauschale die zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen und des Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, der AWS nachzuweisen, dass der AWS überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von der AWS geforderte Entschädigungspauschale.
3.5. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
4. Obliegenheiten des Reisenden
4.1. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit die AWS infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige des Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
4.2. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der AWS an deren Geschäftssitz zur Kenntnis zu geben. Die Verkaufsstellen sind nicht bevollmächtigt, entsprechende Erklärungen des Reisenden entgegenzunehmen.
4.3. Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende der AWS zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von der AWS verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
5. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung der AWS für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der AWS zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Die AWS wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Reisenden zurückbezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die AWS zurückerstattet worden sind.
7. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
7.1. Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr.2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber AWS geltend zu machen.
7.2. Die in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
8.Information über Verbraucherstreitbeilegung
Die AWS weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die AWS nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
9. Betrügerische Leistungserschleichung und gesetzwidrige oder vertragswidrige Nutzung der Leistungen
A. Hinweise
9.1. Die nachfolgenden Hinweise und Regelungen betreffen betrügerische Leistungserschleichungen, sowie eine gesetzwidrige oder vertragswidrige Inanspruchnahme der Reiseleistungen des VIEL PASS.
9.2. Betrügerische Leistungserschleichungen im Sinne dieser Hinweise und der Regelungen unter B. sind insbesondere und ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
a) eine Nutzung, die von anderen Personen als von Inhabern bzw. vertraglich Leistungsberechtigten des
VIEL PASS ermöglicht, vorgenommen oder geduldet wird
b) den elektronisch übergebenen QR-Code, gedruckte oder andersartige Vertragsunterlagen bzw.
Berechtigungsausweise in irgendeiner Form zu ergänzen, zu ändern oder zu kopieren, weiterzugeben, zu vervielfältigen
c) vertraglich nicht zur Inanspruchnahme der Reiseleistungen berechtigten dritten Personen (insoweit auch Familienangehörigen, Partnern oder Mitreisenden) die Nutzung zu gestatten oder zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn der Inhaber des QR-Codes bzw. der Vertragsunterlagen nicht beabsichtigt, diese allgemein oder im Einzelfall selbst zu nutzen,
d) QR-Codes bzw. Vertragsunterlagen des VIEL PASS anderer Personen zu nutzen, und zwar auch dann, wenn diese selbst nicht beabsichtigten, ihren QR-Code allgemein oder im Einzelfall zu nutzen,
e) im Rahmen der Nutzung des QR-Codes bzw. der Vertragsunterlagen Handlungen oder Unterlassungen
vorzunehmen, welche zu einer unerlaubten Mehrfachnutzung des Inhabers des VIEL PASS oder dritter Personen führen können, insoweit insbesondere eine Weiterreichung (Zurückreichung) des elektronischen Geräts bzw. des Ausdrucks nach Passieren einer Kontrolleinrichtung,
f) unwahre Angaben über angeblich versehentlich gelöschte oder angeblich anderweitig nicht mehr nutzbare elektronische QR-Codes oder eines angeblich abhandengekommenen oder zerstörten Papierausdrucks um eine Ersatzausstellung zu erlangen.
9.3. Auszug aus dem Strafgesetzbuch
§ 265A STGB ERSCHLEICHEN VON LEISTUNGEN
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar
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Die Leistungen des VIEL PASS sind „Veranstaltungen und Einrichtungen“ im Sinne dieser Vorschrift.
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§ 263 STGB BETRUG
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
9.4. Die in Ziff. 9.2 aufgeführten Verhaltensweisen bzw. Tatbestände sind als Erschleichen von Leistungen bzw. Betrug, auch im Falle eines Versuches, nach den vorstehenden Vorschriften des Strafgesetzbuches strafbar. Die AWS erstattet in solchen Fällen, unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen sowie eines Anspruchs und einer etwaigen Erfüllung von Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüchen, Strafanzeige, auch in Fällen eines bloßen Versuchs bzw. der Beihilfe.
9.5. Nach Gesetz und Rechtsprechung begründet auch ein nur einmaliger Tatbestand nach Ziff. 9.2, unabhängig ob vollendet oder als Versuch, grundsätzlich einen Anspruch der AWS und / oder deren Leistungsträger auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Handelnden und eventuellen Mittätern oder Beihilfepersonen. Diesen Unterlassungsanspruch machen die Vorgenannten regelmäßig mit anwaltlicher Vertretung, deren Kosten diese Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu tragen haben, außergerichtlich und gerichtlich geltend. Tatbestände nach 9.2., unabhängig ob vollendet oder als Versuch, berechtigen die AWS und deren Leistungsträger dazu, unbefristete Nutzungs-, Haus- und Betretungsverbote gegenüber dem Handelnden, Mittätern und Beihilfepersonen auszusprechen.
B. Regelungen
9.6. Die nachfolgenden Regelungen sowie das Unterlassen von Handlungsweisen nach Ziff. 9.2 sind als
vertragliche Hauptpflichten des Reisenden, Bestandteil dieser Reisebedingungen und Inhalt des Reisevertrages.
9.7. Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zum Nachweis seiner Leistungsberechtigung übermittelten Unterlagen, insbesondere QR-Codes und/oder andere Reiseunterlagen mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Ist der Reisende dazu, bzw. im Ausnahmefall durch einen anderen objektiv geeigneten Nachweis, nicht in der Lage, kann die AWS den VIEL PASS sperren, bzw. die Leistungsträger die Leistungserbringung bis zum entsprechenden Nachweis verweigern. Leistungsausfälle bzw. Leistungskürzungen, die sich aus einem solchen Vorgang ergeben, gehen zulasten des Reisenden, soweit hierfür nicht die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen der AWS oder ihrer Leistungsträger ursächlich oder mitursächlich geworden ist.
9.8. Unabhängig von der Verpflichtung nach Ziff. 9.8 ist der Reisende gegenüber den Leistungsträgern bzw. Ihren Mitarbeitern und/oder der AWS verpflichtet, auf Verlangen seine persönliche Leistungsberechtigung bzw. leistungsberechtigter Mitreisender durch Vorlage gültiger Lichtbildausweise nachzuweisen.
9.9. Die entsprechende Verpflichtung besteht bei Verlangen vor der Inanspruchnahme jeder einzelnen
Reiseleistungen sowie während und nach Beendigung der Inanspruchnahme von Reiseleistungen. Die Regelungen in Ziff. 9.8 gelten bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung entsprechend.
9.10. Die Mitarbeiter der AWS sowie gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter der Leistungsträger der AWS sind bevollmächtigt (§ 167 Abs. 1 BGB), rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und namens der AWS bzw. den jeweiligen Leistungsträger, insbesondere Auskunftsverlangen, Kontrollen, Abmahnungen und Kündigungen vorzunehmen sowie verbindliche Anweisungen zu erteilen, die zur Sicherstellung einer vertragsgemäßen Leistungserbringung und zur Sicherheit des Reisenden, von dritten Personen und den Einrichtungen der Leistungsträger erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für Benutzungsregelungen, Sicherheitsvorschriften und Gebrauchsanweisungen. Die Regelung in Ziff. 4.2 der Reisebedingungen bleibt hiervon unberührt.
9.11. Erwiesene Verhaltensweisen nach Ziff. 9.2 sowie der objektiv begründete Verdacht solcher Verhaltensweisen berechtigen die AWS, entsprechend der Bevollmächtigung nach Ziff. 9.10 den VIEL PASS sofort zu sperren und die weitere Inanspruchnahme von Leistungen einzustellen bzw. zu verweigern. Sie berechtigen außerdem, die außerordentliche befristete oder unbefristete Kündigung des Reisevertrages auszusprechen.
9.12. Erweisen sich im Verdachtsfalle eine Sperrung, eine Leistungsverweigerung bzw. eine Kündigung als sachlich oder rechtlich unbegründet ohne dass der Reisende das Auftreten der Verdachtsmomente zu vertreten hat, ersetzt die AWS unter Berücksichtigung bereits in Anspruch genommener Leistungen den Kaufpreis für den VIEL PASS und die nachgewiesenen hierdurch entstandenen Aufwendungen des Reisenden.
9.13. Bei Vorliegen von Verhaltensweisen nach Ziff. 9.2 sind die AWS und die Leistungsträger berechtigt, die nachfolgenden Ansprüche geltend zu machen, wobei die AWS entsprechen der Ansprüche der Leistungsträger im eigenen Namen geltend machen kann:
a) Für vom Reisenden oder vertraglich Leistungsberechtigten Personen bereits in Anspruch genommenen Leistungen ist der aktuelle Marktpreis der Leistungen bzw. die Differenz zwischen den gesamten Marktpreisen aller bereits in Anspruch genommenen Leistungen und dem Preis des VIEL PASS zu erstatten.
b) Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sind der AWS bzw. dem Leistungsträger die Kosten der Aufklärung und der Bearbeitung der Tatbestände nach Ziff. 9.2, insbesondere auch nachgewiesene Personalkosten zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Kosten von Rechtsberatung und Rechtsverfolgung, insbesondere durch Anwaltskosten, welche der AWS bzw. dem Leistungsträger entstehen.
c) Die Geltendmachung sonstiger Ansprüche bleibt vorbehalten.
9.14. Für gesetz- oder vertragswidrige Verhaltensweisen des Reisenden bzw. mitreisender Leistungsberechtigter gilt:
a) Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Fall, dass Verhaltensweisen des Reisenden im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Leistungen gegen vertragliche Vereinbarungen über Art, Umfang, Leistungsberechtigung und Häufigkeit der Inanspruchnahme verstoßen, insoweit jedoch strafrechtliche Tatbestände nicht erfüllen.
b) Die Regelungen in Ziff. 9.8 bis 9.10 bleiben unberührt.
c) Die AWS bzw. die Leistungsträger sind auch in solchen Fällen zu den Maßnahmen nach Ziff. 9.10 berechtigt, wobei diesen Maßnahmen insoweit eine Abmahnung des Reisenden vorauszugehen hat, falls nicht der Vertrags- oder Gesetzesverstoß objektiv so schwerwiegend ist, dass die Durchführung dieser Maßnahmen ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist.
d) Die Regelungen in Ziff. 9.13 gelten entsprechend, soweit der Reisende oder seine mitreisenden Leistungsberechtigten trotz Abmahnung entsprechende Verhaltensweisen fortsetzen oder eine Abmahnung nach c) nicht erforderlich war.
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